Jeden Monat reduziert sich das Einkommen eines Arbeitnehmers aufgrund der Tatsache, dass ein bestimmter Teil des Einkommens an den Staat abgeführt werden muss. Dabei fällt auf, dass zwischen Brutto- und Nettolohn durchaus ein gewaltiger Unterschied liegen kann. Nicht nur Sozialabgaben für Pflege-, Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und gesetzliche Unfallversicherung, sondern insbesondere Steuern schmälern das Einkommen drastisch. Um dem entgegen zu wirken, sollte man die wichtigsten Steuerfreibeträge kennen.
Der Grundfreibetrag ist einer der wichtigsten Freibeträge. Er gibt an, bis zu welcher Höhe Einnahmen steuerfrei sind. Dies bedeutet, sollte das Jahreseinkommen diesen festgelegten Betrag nicht überschreiten, müssen auch keinerlei Steuern bezahlt werden. Ist das Einkommen jedoch höher, werden selbstverständlich Steuern fällig. Die Steuersätze bewegen sich dann je nach der Höhe des Einkommens zwischen 15 und 42 Prozent. Der Grundfreibetrag bleibt jedoch immer unberührt. Auch der Sparer-Pauschbetrag ist ein wichtiger Freibetrag, denn dieser regelt für steuerfreie Kapitalerträge die Höchstgrenze.
Weiterhin sollte man Kindergeld geltend machen, denn vom steuerlichen Einkommen wird bei Eltern oder Elternteilen, in deren Haushalt Kinder leben, ein Kindergeld-Freibetrag abgezogen. Auf den Kindergeld-Freibetrag hat man vom Geburtsmonat so lange Anspruch, wie Kindergeld gezahlt wird. Kindergeld geltend machen kann man bis zu einem Kinderfreibetrag von 2.184 Euro für das sächliche Mindesteinkommen eines Kindes. Pro Kind und Jahr kommt ein Freibetrag für Erziehungs-, Betreuungs-, und Ausbildungsbedarf hinzu.
Als Entlastungsbetrag kann man als Alleinerziehender pro Jahr ebenso einen Freibetrag abziehen, sofern mindestens ein Kind im Haushalt lebt, für welches ein Anspruch auf Kindergeld und den Kindergeld-Freibetrag besteht. Dieser Entlastungsbetrag berechnet sich nach Kalendermonaten, was bedeutet, dass für Monate, wo die Voraussetzungen nicht entsprechend waren, der Betrag um ein Zwölftel gemindert wird.
Absolviert ein volljähriges Kind eine Berufsausbildung und lebt es bedingt dadurch außerhalb der elterlichen Wohnung, kann ein Ausbildungsbetrag gewährt werden. Hier ist jedoch Voraussetzung, dass weiterhin ein Anspruch auf den Kinderfreibetrag besteht und man weiterhin Kindergeld geltend machen kann.