Für Jäger und Jagd als Versicherungsträger maßgeblichsind die Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften der Länder und deren Unfallverhütungsvorschriften (UVV). Am Beispiel der Bewaffnung von Hundeführern und anderen Durchgeschützen sollen einige praktische Sicherheitsaspekte der Jagd verdeutlicht werden.
§ 4 Besondere Bestimmungen für Gesellschaftsjagden
[...]
(11) Durchgeh- oder Treiberschützen dürfen während des Treibens nur entladene Schusswaffen mitführen. Dies gilt nicht für Feldstreifen und Kesseltreiben.
Durchführungsanweisung zu Absatz 11
Besonders Absatz 2 der Durchführungsanweisung ist bei heutigen Mais- und Drückjagden wichtig. Für Durchgehschützen gibt es die Ausnahme, daß sie eine unterladene Waffe, also eine Waffe ohne Patronen in den Läufen bzw. Patronenlagern, wohl aber im Magazin im Treiben mitführen dürfen.
Die drei Anwendungsfälle sind manchen Jagdpächtern fremd, die noch nicht viel Erfahrung mit diesen Jagden haben, da der Anbau der erneuerbaren Rohstoffe Raps und Mais erst in den letzten Jahren massiv zugenommen und manchen Revieren das erste Schwarzwild ihrer Geschichte beschert hat. Manche wollen gar den Hundeführern gar das Mitführen jeglicher Schußwaffe untersagen. Damit werden Hunde und Hundeführer in schwerer Weise gefährdet und unter Umständen ein schnelles und tierschutzgerechtes Töten eines kranken oder gestellten Wildes verhindert!
Schwarzwild ist ab einer bestimmten Größe ein ernstzunehmender Gegner und wird nicht umsonst als wehrhaftes Wild bezeichnet. In sehr sehr viel geringem Maße gilt das auch für Rot- und Damwild, aber diese Fälle sind vernachlässigenswert selten.
Bei Schwarzwild habe ich allein im letzten Jagdjahr zwei Fälle miterlebt, wo Waidkameraden und Hundeführer von Sauen angenommen (Jägersprache für angegriffen) wurden. Beide hatten unterladene Repetierbüchsen als Waffen. In der Aufregung haben beide beim ersten Durchladen nicht richtig zurückgezogen und bei einem hat sich die Patrone so unglücklich verklemmt, daß er die Waffe in der Situation gar nicht mehr schußbereit bekommen hat. Dank seiner mit Kevlareinsetzen im Kniebereich geschützen Nachsuchenhose hat ihn der Schlag des Keilers gegen sein Knie nicht das Bein gekostet, sondern nur eine schwere Prellung im Gelenk verursacht. Der andere hat die Waffe so gerade eben noch ein zweites Mal durchgeladen bekommen und die annehmende Bache direkt vor seinen Füßen geschossen. Einer anderen befreundeten Hundeführerin hat ein annehmener Keiler vor einigen Jahren beide Schienbeine gebrochen.
Die Gefahren für und Angriffe auf Menschen sind aber doch eher selten. Viel häufiger kommt es vor, daß die eingesetzten Hunde ein Stück stellen und verbellen. Hilft man den Hunden nicht, kommt es gerade bei Bachen und Keilern um die 70-80 Kg Gewicht gelegentlich zu schweren Verletzungen der Hunde. Kann man nicht schießen, weil die Hunde zu dicht am Stück sind oder man keine geeignete Munition geladen hat, muß man gelegentlich zum Messer greifen und sich damit wiederum in den Gefahrenbereich der Schwarzwildwaffen begeben.
Ebenso kommt es vor, daß ein Stück Wild krankgeschossen wird und dann ist es notwendig und geboten, die Leiden des Tieres ohne weitere Qualen und so schnell wie möglich zu beenden.
Jegliche Art von Kipplaufwaffe, egal ob Flinte, BBF, Drilling, Bockbüchse oder Doppelbüchse sind für Durchgehschützen vollkommen ungeeignet. Sie können nur vollständig entladen mitgeführt werden und bis man sie geladen und schußbereit hat, ist die entsprechende Situation schon entweder eskaliert oder vorbei.
Zu Kurzwaffen nur so viel: Ab einem bestimmten Kaliber sind sowohl Pistolen, als auch Revolver gut geeignet und mit Hohlspitzmunition, sogenannten Fangschußgeschossen, wird die Gefahr für Umfeld und eventuel in der Nähe befindliche Hunde minimiert. Der einizige kleine Nachteil ist, daß man bei einem Revolver, wo man sicherheitshalber die erste Kammer leer gelassen hat, auch in der Aufregung mindestens zweimal abdrücken muß und eine unterladene Pistole muß genauso durchgeladen werden, wie ein Repetierer, bietet also kaum Zeitvorteile. Wichtig: Die gesetzlichen Vorschriften für die Mindestenergie der Geschosse beachten!
Wie die obigen Beispiele für annehmende Sauen und Langwaffen zeigen, sind normale Repetierer nicht unbedingt das beste Mittel der Wahl. Besonders nicht, da normalerweise nicht gerade die neuesten Büchsen, sondern oft alte 98er verwendet werden. Man braucht einfach zu lange, um im zwar seltenen, aber nicht unwahrscheinlichen Fall einer Notwerhsituation schußbereit zu sein und hat zusätzlich noch jede Menge Möglichkeiten Fehler zu machen.
Besser sind schon Geradezugrepetierer. Man ist schnell schußbereit und hat weniger Möglichkeiten, in der Aufregung Fehler zu machen. Ihr einziger Nachteil ist der meist hohe Preis und die handwerkliche Ausführung. Sie sind meist einfach zu schade, um sie durch Dreck, Dornen und Dickung zu schleifen.
Genauso schnell ist man mit Unterhebel- oder Vorderschaftrepetierern, die man beide sehr gut unterladen führen und sehr schnell schußbereit machen kann. Beide sind günstig zu erwerben und gleichzeitig sehr robust und unempfindlich.
Unterhebelrepetierer haben zwar einen gewissen Westernflair, sind aber relativ leicht und in Kalibern verfügbar, die für die kurzen Entfernungen, auf die Durchgehschützen ihre Waffen einsetzen, sehr gut geeignet sind. Vorderschaftrepetierer ("Pumpguns" - diese sind verboten, wenn Sie keinen Gewehrschaft, sondern nur einen Pistolengriff haben!), meist als Flinten erhältlich haben vollkommen zu Unrecht einen schlechten Ruf. Dieser rührt von völlig unrealistischen Darstellungen in Hollywood-Filmern her. Es sind einfach nur normale Flinten, die man einfach unterladen führen und schnell durchladen kann.
Beim Einsatz von Langwaffen für die von der UVV erlaubten Zwecke sollte man sich ebenfalls Gedanken über geeignete Munition machen. Normale Teilmantelgeschosse erzeugen auf der Ausschußseite meist eine Splitterwolke, die besonders für die Hunde gefährlich werden kann. Vollmantelgeschosse geben zu wenig Energie an den Wildkörper ab. Für Durchgehschützen ist eher eine Munition zu empfehlen, die möglichst sicher im Wildkörper verbleibt und alle Energie abgibt. Also für alle Büchsen wieder spezielle Fangschußmunition und für Flinten spezielle, aufpilzende Flintenlaufgeschosse, wie z.B. das Winchester Partition Gold oder Federal Barnes Expander. Normale Flintenlaufgeschosse schlagen eher durch und gefährden damit wieder potentiell das Umfeld und besonders die Hunde.
Mit der massiven Zunahme des Raps- und Maisanbaus und dem am Horizont schon drohenden Anbau spezieller Schilf- und Bambussorten für Biogasanlagen und Biotreibstoffe werden die Situationen, in denen man dem Schwarzwild näher kommt, als einem lieb ist, von Jahr zu Jahr zunehmen. Die Bejagung besonders des Schwarzwildes muß und wird sich an die neuen Gegebenheiten anpassen. In diesem Zusammenhang wird es auch Zeit, die Bewaffnung zu überdenken. Sicherheit und Waidgerechtigkeit sollten vor Traditionen gehen, die sich unter vollkommen anderen jagdlichen und landwirtschaftlichen Bedingungen gebildet haben.
Bewegungsjagd auf Schalenwild. Von der Planung bis zum Streckelegen (Kosmos-Praxiswissen Jagd)
Die Bewegungsjagd. Planung, Durchführung, Ausrüstung (BLV-Jagdpraxis)
Kommentare
Treiber bewaffnet
Habe noch eine zusätzliche Frage zum Thema,
wie verhält sich ein Treiber bei einer Gesellschaftsjagd ?
kann er sich zum Selbstschutz als Jagdscheininhaber mit einer Kurzwaffe bewaffnen?
Für eine Antwort wäre ich dankbar
Kurzwaffen
Solange die Waffe entladen mitgeführt wird, spricht von Seiten UVV nichts dagegen. Jagdrechtlich ist es schwieriger. Da für den Schuß auf Schalenwild Mindestenergien vorgeschrieben sind, die von so gut wie keiner Kurzwaffe erreicht werden, ist ein Einsatz tatsächlich nur in einer real bedrohlichen Notwehrsituation, der mit keinem anderen geeigneten Mittel begegnet werden kann (Flucht z.B.), zulässig. Das kann im Zweifelsfall aber ziemlich in die Hose gehen, weshalb davon nur abgeraten werden kann.
Meiner Meinung nach sollten Jagdscheininhaber bei Jagden, wo das Führen von ent- bzw. unterladenden Langwaffen im Treiben von der Jagdleitung grundsätzlich untersagt ist, nicht teilnehmen. Es ist weder zumutbar, an einen 3-jährigen, gesunden Keiler der von Hunden gestellt oder gebunden ist, mit dem Messer heranzugehen, noch ist es zumutbar tatenlos zuzusehen, wie eventuell Hunde verletzt oder gar getötet werden.